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Mitternachtsregel

In bestimmten Fällen dürfen die Abwesenheitszeiten zusammengerechnet werden, die sich ohne Übernachtung auf 2 Kalendertage verteilen. Danach bestimmt sich die zutreffende Verpflegungspauschale nicht nach dem einzelnen Kalendertag, sondern durch Zusammenrechnen der beiden Tage nach der gesamten Abwesenheit. Beträgt die Gesamtabwesenheitsdauer mehr als 8 Stunden, wird die Verpflegungspauschale von 12 EUR für den Kalendertag gewährt, auf den die überwiegende Abwesenheitszeit entfällt.

Ausreichend ist die berufliche Gesamtabwesenheit an beiden Tagen von insgesamt mehr als 8 Stunden, ohne dass eine Übernachtung stattfindet.


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