Beginnt eine Geschäftsreise an einem Kalendertag und endet sie am folgenden Kalendertag, ohne dass Sie übernachten, gilt die Mitternachtsregel.
Die Verpflegungspauschale richtet sich dann nicht nach den einzelnen Kalendertagen. Stattdessen werden die Abwesenheitszeiten beider Tage zusammengerechnet. Es reicht, wenn Sie an beiden Tagen zusammen mehr als 8 Stunden beruflich abwesend sind. An keinem der beiden Tage müssen es für sich allein mehr als 8 Stunden sein.
Ist das der Fall, erhalten Sie einmal die kleine Verpflegungspauschale, und zwar für den Kalendertag, auf den der größere Teil der Abwesenheit fällt.
Beispiel: Sie fahren um 17:00 Uhr zu einem Kunden und sind am nächsten Tag um 3:00 Uhr wieder zu Hause. Am ersten Tag sind Sie 7 Stunden abwesend, am zweiten Tag 3 Stunden. Keiner der beiden Tage liegt für sich über 8 Stunden, zusammen sind es aber 10 Stunden. Sie erhalten deshalb die kleine Verpflegungspauschale für den ersten Tag, weil dort der größere Teil der Abwesenheit liegt.
Die Beträge für Deutschland finden Sie unter Verpflegungspauschalen.